Sportfischerverein Esens e.V. gegr. 1939

Gewässerordnung des SFV Esens e.V.

1. Zweck
a) Sportfischer-Vereine, in denen viele naturverbundene Menschen, jung und alt, aus allen Kreisen der Bevölkerung zur Ausübung des gemeinsamen Angelsports zusammengeführt werden, bilden eine große Gemeinschaft. Daher und aus gesetzlichen Gründen ist es unerlässlich, Regeln aufzustellen, die allen Fischereiberechtigten die Ausübung des Fischereirechtes unter gleichen Bedingungen, in den der Hege- und Pflegepflicht unterliegenden Vereinsgewässern, gestattet.
b) Die Gewässerordnung ist für jeden Fischereiberechtigten bindend. Sie regelt die Ausübung des Angelsports in den im Erlaubnisschein aufgeführten Gewässern. Hieraus ergibt sich, dass jeder die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausübung der Binnenfischerei in Niedersachsen (Nds.FischG) vom 1. Februar 1978 und die Verordnung über die Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiordnung) vom 6. Juli 1989 sowie die Ausführungsbestimmung zum Niedersächsischen Fischereigesetz (AB-Nds.FischG) vom 1.3.1978 in der jeweils aktuell geänderten Fassung zu beachten und die Vereinsbestimmungen zu befolgen hat.
c) Die Ausübung des Fischereirechts verpflichtet alle zu besonderer kameradschaftlicher Rücksichtnahme am Gewässer und an den Fahrzeugabstellplätzen.

2. Allgemeine Regeln/Haftung
a) Angelplätze sind auf jeden Fall sauber zu halten. Unrat jeder Art darf nicht hinterlassen, noch in das Wasser geworfen werden. Findet ein Angler an seinem Angelplatz Unrat vor, hat er diesen zu entfernen. Bei größeren Verunreinigungen hat er ein Vorstandsmitglied zu informieren. Weidendes Vieh darf nicht beunruhigt und Weidezäune bzw. Weidetore nicht beschädigt oder geöffnet werden. Wer einem Grundstücks- bzw. Landanlieger Schaden zufügt, haftet dafür persönlich. Das Graben von Würmern im Uferbereich und den angrenzenden Grundstücken ist grundsätzlich verboten. Bei der Inanspruchnahme des Uferbetretungsrechts ist größtmögliche Sorgfalt und Rücksichtnahme geboten. Grundstückseigentümern ist höflich zu begegnen und in Einzelfällen deren Erlaubnis einzuholen.
Das Ausnehmen von Fischen am Gewässer und das Entsorgen von Fischabfällen am/ins Gewässer sind untersagt.
b) Bevor ein Fischereiberechtigter mit der Ausübung des Fischereirechts beginnt, hat er sich zu vergewissern, ob es sich um ein Gewässer/Gewässerabschnitt, das im Erlaubnisschein aufgeführt ist, handelt und ob er den Fischereierlaubnisschein oder die Gastkarte sowie einen Lichtbildausweis mit sich führt.
c) Andere, als in der Gewässerordnung angegebene Fanggeräte und Fangmethoden, dürfen nicht benutzt oder angewendet werden.
d) Die Ausgabe von Gastkarten an Gastangler kann begrenzt werden und ist grundsätzlich ohne Nachweis über eine bestandene Sportfischerprüfung nicht möglich.
e) Der Verein ist nicht für die Sicherheit des Geländes und im Besonderen auch nicht für die erstellten Stege verantwortlich. Vor dem Betreten hat sich jeder Nutzer von der Sicherheit zu überzeugen und ist bei der Nutzung selber verantwortlich. Der Verein übernimmt dafür keinerlei Haftung.

3. Anzahl der Hand- und Setzangeln
a) Anzahl und Art der erlaubten Angeln werden in einer Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt und sind im Erlaubnisschein/Gastkarte aufgeführt.
b) Wer mit einer Spinn-/Fliegenrute angelt, darf daneben keine weitere Angel auslegen, da die Beaufsichtigung nicht sichergestellt werden kann.
c) Es darf sich an einer Angel (Hand-, Setz- oder Spinnangel) nur ein beköderter Haken befinden. Der Einsatz sogenannte Paternostersysteme ist nicht zulässig.

4. Angeln mit Köderfischen
a) Als Köderfische dürfen Fischarten, die einem gesetzlichen oder in dieser Gewässerordnung festgelegten Mindestmaß, sowie einem Fangverbot, unterliegen, nicht verwendet werden.
b) Köderfische dürfen in offenen Gewässern nur verwendet werden, wenn sie in Vereinsgewässern gefangen wurden. In den vereinseigenen Kuhlen dürfen nur vor Ort gefangene Köderfische verwendet werden. Käuflich erworbene Köderfische dürfen auf keinen Fall benutzt werden. Die Verbreitungsgefahr von Fischkrankheiten ist zu groß.
c) Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten! Tote Köderfische dürfen beliebig geködert werden. Außer an der Grundangel ist grundsätzlich ein Stahl- oder gleichwertiges Vorfach zu verwenden.

5. Friedfischangeln
a) Es dürfen nur Einfachhaken eingesetzt werden.
b) Als Köder dürfen alle handelsüblichen Natur- und Kunstköder oder selbstgefertigten Köder eingesetzt werden. Selbstgezüchtete Fleischmaden dürfen weder zur Zubereitung von Ködern, noch zum Anfüttern oder zum Angeln verwendet werden (Seuchengefahr).

6 Köderfischsenke
a) Eine Köderfischsenke darf nur benutzt werden, um einige Köderfische zu fangen. Maßige Fische dürfen mit einer Köderfischsenke dem Gewässer nicht entnommen werden.
b) Während Vereinsveranstaltungen ist das Fangen von Köderfischen mit der Köderfischsenke grundsätzlich verboten.

7. Aalpöddern
Das Aalpöddern darf jedes ordentliche Mitglied betreiben. Er darf dies aber nicht zusätzlich zu seinen eingesetzten Angeln durchführen.

8. Anfüttern
Jeder Angler darf pro Angeltag maximal 1000g Trockenfutter einsetzen. Zeitlich oder örtlich begrenzt, kann durch den Gewässerwart ein Anfütterungsverbot festgelegt oder Art und Menge des Anfütterungsmaterials eingeschränkt werden. Wer anfüttern will, hat sich davon zu überzeugen, dass dort kein Anfütterungsverbot besteht.
In den stehenden Gewässern (Kuhlen) des Vereins ist das Vorfüttern untersagt.

9. Bootsbenutzung
Zum Angeln und Aalpöddern darf ein Wasserfahrzeug ohne Motor genutzt werden, dabei dürfen aber andere Fischereiausübende nicht gestört werden. Das Befahren von Angelstellen anderer Angler ist nur mit Zustimmung des sich dort befindlichen Anglers gestattet.

10. Befischungsrecht
a) Jeder Fischereiberechtigte darf am offenen Gewässer sein Befischungsrecht auf einer Strecke von ca. 50 m ausüben. Das Befischungsrecht gilt auch für die gegenüberliegende Uferseite. Spinn-/Fliegenfischer dürfen andere Fischereiausübende nicht behindern oder stören. Wer mit der Spinn-/Fliegenrute den Fischfang ausübt, kann über größere Entfernungen am offenen Gewässer die Spinn-/Fliegenangelei betreiben. Mindestens 25 m vor und 25 m hinter ausgelegten Hand- und Setzangeln muss der Spinn-/Fliegenfischer seine Tätigkeit einstellen. Auch in diesem Fall gilt dies auch für die gegenüberliegende Uferseite.
b) An geschlossenen Gewässern ist Spinn-/ Fliegenfischen nur dann erlaubt, wenn andere Fischereiausübende dadurch nicht gestört werden. Von allen Uferseiten darf, unter Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Fischereiberechtigten, geangelt werden. Jeder Angler hat seinen Angelplatz so zu wählen, dass er andere Angler in deren Angelmöglichkeiten nicht einschränkt. Wenn dies nicht möglich ist, haben alle den für sich beanspruchten Bereich einzuschränken und ggf. die Anzahl der verwendeten Ruten zu verringern. Notfalls darf jeder nur eine Angel benutzen.

11. Fangbegrenzung und Verwertung
a) Jeder Fischereiberechtigte darf pro Angeltag insgesamt 2 Raubfische (Hecht, Zander oder Wels) und 2 Fische, die einem in der Gewässerordnung festgelegten Mindestmaß (ausgenommen Aale) unterliegen, dem Vereinsgewässer entnehmen. Grundsätzlich soll keiner mehr Fische mitnehmen, als sinnvoll verwertet werden können.
b) Es ist verboten im Vereinsgewässer gefangene Fische zu verkaufen oder gegen Sachwerte zu tauschen. Wer dagegen verstößt, kann mit den in der Vereinssatzung festgelegten Sanktionen belegt werden.
c) Bei Vereinsveranstaltungen ist die Fangbegrenzung aufgehoben. Ausnahmen sind vor Beginn durch den Leitenden der Veranstaltung bekanntzugeben.

12. Waidgerechtes und kameradschaftliches Verhalten
a) Ohne Kescher, Maßband bzw. Zollstock, Fischtöter und Messer darf kein Angler alleine angeln.
b) Gefangene maßige Fische sind gleich nach der Landung zu betäuben, abzustechen und erst dann abzuködern. Verstöße hiergegen sind eines waidgerechten Anglers unwürdig und gefährden das Ansehen der Sportfischerei in der Öffentlichkeit.
c) Grundsätzlich darf der Angelplatz nur zum Zwecke der Hilfeleistung verlassen werden. Andere nicht sinnvolle Gründe, die zum Nichteinhalten des gebotenen Abstandes (ca. 50 m) führen, können bei Veranstaltungen mit Disqualifikation geahndet werden.
d) Nicht waidgerechtes oder unkameradschaftliches Verhalten von Mitgliedern sowie Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind einem Vorstandsmitglied umgehend zu melden.
e) Jeder Fischereiberechtigte hat seine Angeln, auch wenn genug Platz ist, unter seiner ständigen Kontrolle und Überwachung zu halten. Wenn er den Angelplatz verlässt (außer Sicht- und Rufweite), auch nur vorübergehend, hat er seine Angeln aus dem Wasser zu nehmen.
f) Wer Angeln und sonstiges Gerät im oder am Gewässer unkontrolliert liegen lässt, muss ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Entfernung vom Angelplatz mit der Sicherstellung der Gerätschaften rechnen, wenn er sich außer Sicht- und Rufweite seines Angelplatzes aufhält. Jedes fischereiberechtigte Mitglied ist berechtigt, herrenlose Gerätschaften sicherzustellen. Die sichergestellten Geräte sind unverzüglich bei einem Vorstandsmitglied abzugeben. Der Eigentümer kann innerhalb von 3 Tagen seine Eigentumsrechte geltend machen und hat die entstandenen Kosten zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Weitergabe an das Fundamt als Fundsache. Ist oder wird bekannt, wem die sichergestellten Gerätschaften gehören, kann er mit den in der Vereinssatzung festgelegten Sanktionen belegt und darüber hinaus zur Anzeige gebracht werden.
g) Gewässerverunreinigungen und Fischsterben sind auf dem schnellsten Wege einem Vorstandsmitglied zu melden.

13. Kontrollen
a) Jedes Mitglied ist berechtigt bei einem ihm nicht bekannten Angler die Fischereiberechtigung zu überprüfen. Er hat sich dazu anhand seines eigenen Erlaubnisscheines auszuweisen.
Bei Verdacht auf Verstöße gegen die Gewässerordnung ist das überprüfende Mitglied auch berechtigt, Fangmethoden, Köderwahl und Einhaltung von Schonmaßen und Entnahmemenge zu überprüfen.
b) Jeder Fischereiausübende ist verpflichtet, seine Fischereipapiere bereitwillig jedem Kontrollierenden vorzuzeigen, wenn dieser sich vorher ausgewiesen hat. Dies gilt auch für die Überprüfung gem. Absatz 1.

c) Stellt ein fischereiberechtigtes Mitglied am Gewässer bei einem Fischereiausübenden fest, dass dieser keinen gültigen Fischereierlaubnisschein oder Gastkarte sowie keinen Ausweis vorzeigen kann/will oder einer Überprüfung gem. Absatz 1 ablehnt, so hat er die betreffende Person aufzufordern, das Gewässer sofort zu verlassen und den Vorfall sofort einem Fischereiaufseher oder einem Vorstandsmitglied zu melden. Besonders dann, wenn die Person eine Kontrolle nicht ermöglicht. Das Mitglied sollte sich eine möglichst genaue Personenbeschreibung einprägen und bei vorhandenem PKW die Kfz.‑Nr. notieren und/oder Fotos machen.

14. Teilnahme an Veranstaltungen am Vereinsgewässer
a) Wenn Mitglieder an Tagen, an denen Vereinsveranstaltungen an den Vereinsgewässern stattfinden, angeln wollen, sollen sie grundsätzlich an den Veranstaltungen teilnehmen.
b) Personen, die nicht Mitglied unseres Vereins sind, dürfen an geschlossenen Veranstaltungen am Vereinsgewässer grundsätzlich nicht teilnehmen. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Vorbereitung auf die Sportfischerprüfung dienen. Der Gesamtvorstand kann von Fall zu Fall eine andere Regelung beschließen.
c) Werden bei Vereinsveranstaltungen nicht abgestochene Fische (beim Aal genügt eine Durchschneidung des Rückenwirbels hinter dem Kopf) zum Wiegen gebracht, wird der gesamte Fang nicht bewertet. Wer dagegen verstößt, kann mit den in der Vereinssatzung festgelegten Sanktionen belegt werden.
d) Wer bei Beendigung einer Vereinsveranstaltung verspätet am festgelegten Wiegetreffpunkt eintrifft, kann nicht in die Wertung aufgenommen werden. Nur wer Hilfe leistet bei einem Unfall, Verkehrsunfall, Brand oder einen sonstigen Notdienst versieht, kann in die Wertung aufgenommen werden, wenn er innerhalb einer halben Stunde nach dem festgesetzten Zeitpunkt der Beendigung der Veranstaltung dem amtierenden Sportwart eine Nachricht übermittelt und der Fang innerhalb einer halben Stunde am Wiegetreffpunkt eingetroffen ist. Über den geleisteten Notdienst hat das betreffende Mitglied einen überzeugenden Bericht zu geben.

15. Mindestmaße
a) Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes, zu messen.
b) Neben den gesetzlichen Mindestmaßen können vom Verein weiterreichende Mindestmaße bestimmt werden. Diese sind auf Vorschlag des Vorstandes in einer Versammlung festzulegen und in die Erlaubnisscheine/Gastkarten einzutragen.
c) Bei den Vereinsveranstaltungen können für Fische, für die es kein gesetzliches Mindestmaß gibt, ein Mindestmaß festgelegt werden. Zu Beginn einer Veranstaltung sind diese Fischarten und deren Mindestmaße bekanntzugeben.
d)  Wer bei Vereinsveranstaltungen untermaßige Fische mit seinem Fang auf die Waage legt, wird von der Fangbewertung ausgeschlossen, d. h., der ganze Fang wird nicht gewertet. Handelt es sich nicht um Weißfische, kann das Mitglied mit den in der Vereinssatzung festgelegten Sanktionen belegt werden.

16. Fangverbot für nachfolgende Fischarten
a) Gem. §2 der Binnenfischereiordnung ist es verboten, Fische folgender Arten zu fangen:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Elritze (Phoxinus phoxinus)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
Groppe
(Koppe, Mühlkoppe) (Cottus gobio)
Lachs (Salmo salar)
Meerforelle (Salmo trutta)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Nase (Chondrostoma nasus)
Rapfen (Aspius aspius)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
Steinbeißer (Cobitis taenia)
Stör (Acipenser sturio)
b) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Der Vorstand informiert die Mitglieder, ob und wo diese Fischarten als Besatz eingebracht wurden, in den Versammlungen und/oder nach §19 der Satzung.

17. Schonzeiten
a) Hechte, Zander und Welse unterliegen einer Schonzeit. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für bestimmte Fischarten sowie für einzelne Gewässer oder Gewässerteile Regelungen zu treffen, die über die gesetzlich festgelegten Zeiten hinausgehen. Diese Zeiten sind den Fischereiberechtigten in geeigneter Form mitzuteilen.
b) Wer dieser Schonzeit unterliegende Fische innerhalb der festgesetzten Schonzeit fängt, hat diese umgehend ins Gewässer zurück zu setzen. Wer sie dem Gewässer entnimmt, kann mit den in der Vereinssatzung festgelegten Sanktionen belegt und darüber hinaus zur Anzeige gebracht werden.

18. Fangmeldungen
a) Über den erzielten Fang hat jedes fischereiberechtigte Mitglied Aufzeichnungen zu machen und die Fangmeldung möglichst bis zum 31. Dezember des Geschäftsjahres, spätestens jedoch in der 1.Versammlung des Folgejahres, dem Gewässerwart vorzulegen.
b) Von der vollständigen und wahrheitsgemäßen Meldung hängt die Zuverlässigkeit jeder Statistik, die der Verein für die Aufsichtsbehörde erstellen muss, ab. Sie ist eine maßgebende Grundlage für alle hegerischen Maßnahmen des Vereins.

Geändert am 16 Juli 2021

Vorsitzender / Gewässerwart / Kassenwart / Schriftführer

Sportwart / Jugendwart / Ehrenratsvorsitzender